Eine Besitzstörung liegt vor, wenn es dem Störer möglich gewesen ist, den rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrechte zu erkennen. Die Eigentümerschaft hat bei mehreren Anlässen und mit mehreren Mitteln darauf hingewiesen, dass es sich bei der befestigten Fläche des Rupertwegs (Grundstück Nr. 476/1, EZ 673 der KG 63122) um eine private Grundstücksfläche und keine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Die Baubehörde hat Einwendungen gegen die Benennung der Wohnhäuser auf dem Grundstück Nr. 475, EZ 1683 der KG 63122 als "Rupertweg 1-3" abgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
§ 339 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) lautet:
Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes;
Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.
Es wird als Erstes den Fahrzeuglenkern eine Information (Serviceleistung) übergeben oder an der Windschutzscheibe ihres Kraftfahrzeugs hinterlegt. Es handelt sich um den "Hinweis Besitzstörung".
Für die Fahrzeuglenker wird es als zweites erforderlich, eine unwiderrufliche Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Es wird auf entstandene und weitere Kosten hingewiesen.
Sie können sich als Fahrzeuglenker ("Störer") hier die erwartete Unterlassungserklärung herunterladen.
Wenn Fahrzeuglenker wiederholt ihr Kraftfahrzeug / Baufahrzeug / Firmenfahrzeug auf der befestigten Privatfläche des Rupertwegs unrechtmäßig bewegen / abstellen, erfolgt über die Rechtsvertretung der Eigentümergemeinschaft dieser Privatfläche die Eingabe einer Besitzstörungsklage beim zuständigen Gericht.
Es wird aber auch dann eine Besitzstörungsklage eingebracht, wenn die erwartete Unterlassungserklärung nicht beim Vertreter der Eigentümergemeinschaft einlangt oder nicht unterzeichnet wird!
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