Am Rupertweg gilt die Straßenverkehrsordnung StVO

Gemäß der Vorschriften über die Straßenpolizei (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960) idgF. ist die private Verkehrsfläche des Rupertweg eine Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl es sich eben um eine Privatstraße handelt. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (§ 1 Abs. 1 StVO). Damit gelten automatisch alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und zwar unabhängig davon, ob es sich um öffentliches Gut oder um ein Privatgrundstück (wie im vorliegenden Fall) handelt.

Die Straßenerhalter sind Privatpersonen. Es wurden seitens der Eigentümer keine verbindlichen und von den Regeln der StVO abweichende Anordnungen getroffen. Damit gelten auch die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht im Sinne der Einhaltung aller Straßenverkehrsregeln (Geschwindigkeitsbegrenzung, Vorrangregeln, etc.).

Der Polizei obliegt also die Prüfung zur Einhaltung der Straßenverkehrsregeln.

Darüber hinaus gilt das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch ABGB

Nachdem es sich bei der befestigten Fläche des Rupertwegs um ein privates Grundstück handelt, gelten die Bestimmungen des ABGB. Das bedeutet, dass über die StVO hinaus privatrechtliche Ansprüche bestehen. Jemand, der sich "verirrt" oder am privaten Rupertweg sein Fahrzeug wendet, begeht nach Rechtssprechung der Gerichtshöfe keine Besitzstörung. Wer aber sein Fahrzeug an der befestigten Privatfläche des Rupertwegs mit der Grundstück Nr. 476/1 abstellt, ohne einen der Eigentümer oder Verfügungsberechtigten (Mieter, Pächter) aufzusuchen, begeht eine Besitzstörung nach § 339 ABGB.

Und diese kann jederzeit durch die Eigentümer verfolgt werden.